TuS Clausthal-Zellerfeld

seit 1849

   Datenschutzerklärung des TuS Clausthal-Zellerfeld v. 1849 e.V.


Präambel

Der TuS Clausthal-Zellerfeld e.V. verarbeitet in vielfacher Weise automatisiert
personenbezogene Daten (z.B. im Rahmen der Vereinsverwaltung, der Organisation des
Sportbetriebs, der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins). Um die Vorgaben der EU-Datenschutz-
Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes zu erfüllen, Datenschutzverstöße zu
vermeiden und einen einheitlichen Umgang mit personenbezogenen Daten innerhalb des
Vereins zu gewährleisten, gibt sich der Verein die nachfolgende Datenschutzordnung.


§ 1 Allgemeines

Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten u.a. von Mitgliedern, Teilnehmerinnen und
Teilnehmern am Sportbetrieb und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowohl automatisiert in
EDV-Anlagen als auch nicht automatisiert in einem Dateisystem, z.B. in Form von
ausgedruckten Listen. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten im Internet
veröffentlicht und an Dritte weitergeleitet oder Dritten offengelegt. In all diesen Fällen ist die
EU-Datenschutz-Grundverordnung, das Bundesdatenschutzgesetz und diese
Datenschutzordnung durch alle Personen im Verein, die personenbezogene Daten
verarbeiten, zu beachten.


§ 2 Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder

1. Der Verein verarbeitet die Daten unterschiedlicher Kategorien von Personen. Für jede
Kategorie von betroffenen Personen wird im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten ein
Einzelblatt angelegt.
2. Im Rahmen des Mitgliedschaftsverhältnisses verarbeitet der Verein insbesondere die
folgenden Daten der Mitglieder: Geschlecht, Vorname, Nachname, Anschrift (Straße,
Hausnummer, Postleitzahl, Ort), Geburtsdatum, Datum des Vereinsbeitritts,
Abteilungszugehörigkeit, Bankverbindung, ggf. die Namen und Kontaktdaten der
gesetzlichen Vertreter, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, ggf. Funktion im Verein, ggf.
Haushalts- und Familienzugehörigkeit bei Zuordnung zum Familienbeitrag.
3. Im Rahmen der Zugehörigkeit zu den Landesverbänden, deren Sportarten im Verein
betrieben werden, werden personenbezogene Daten der Mitglieder an diese weitergeleitet,
soweit die Mitglieder eine Berechtigung zur Teilnahme am Wettkampfbetrieb der Verbände
beantragen (z.B. Startpass, Spielerpass, Lizenz) und an solchen Veranstaltungen
teilnehmen.


§ 3 Datenverarbeitung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit

1. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit über Vereinsaktivitäten werden personenbezogene
Daten in Aushängen, in der Vereinszeitung und in Internetauftritten veröffentlicht und an die
Presse weitergegeben.
2. Hierzu zählen insbesondere die Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen stammen:
Teilnehmer an sportlichen Veranstaltungen, Mannschaftsaufstellung, Ergebnisse,
Torschützen, Alter oder Geburtsjahrgang.
3. Die Veröffentlichung von Fotos und Videos, die außerhalb öffentlicher Veranstaltungen
gemacht wurden, erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer Einwilligung der abgebildeten
Personen.
4. Auf der Internetseite des Vereins werden die Daten der Mitglieder des Vorstands, der
Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter und der Übungsleiterinnen und Übungsleiter mit
Vorname, Nachname, Funktion, E-Mail-Adresse und Telefonnummer veröffentlicht.

 

§ 4 Zuständigkeiten für die Datenverarbeitung im Verein

Verantwortlich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben ist der Vorstand nach
§ 26 BGB. Funktional ist die Aufgabe dem Ressort Allgemeine Verwaltung/Kassenwart
zugeordnet, soweit die Satzung oder diese Ordnung nicht etwas Abweichendes regelt.
Der Ressortverantwortliche stellt sicher, dass Verzeichnisse der Verarbeitungstätigkeiten
nach Art. 30 DSGVO geführt und die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO
erfüllt werden. Er ist für die Beantwortung von Auskunftsverlangen von betroffenen Personen
zuständig.


§ 5 Verwendung und Herausgabe von Mitgliederdaten und -listen

1. Listen von Mitgliedern oder Teilnehmern werden den jeweiligen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern im Verein (z.B. Vorstandsmitgliedern, Abteilungsleitern, Übungsleitern) insofern
zur Verfügung gestellt, wie es die jeweilige Aufgabenstellung erfordert. Beim Umfang der
dabei verwendeten personenbezogenen Daten ist das Gebot der Datensparsamkeit zu
beachten.
2. Personenbezogene Daten von Mitgliedern dürfen an andere Vereinsmitglieder nur
herausgegeben werden, wenn die Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Die Nutzung
von Teilnehmerlisten, in die sich die Teilnehmer von Versammlungen und anderen
Veranstaltungen zum Beispiel zum Nachweis der Anwesenheit eintragen, gilt nicht als eine
solche Herausgabe.
3. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es eine Mitgliederliste zur Wahrnehmung
satzungsgemäßer oder gesetzlicher Rechte benötigt (z.B. um die Einberufung einer
Mitgliederversammlung im Rahmen des Minderheitenbegehrens zu beantragen), stellt der
Vorstand eine Kopie der Mitgliederliste mit Vornamen, Nachnamen und Anschrift als
Ausdruck oder als Datei zur Verfügung. Das Mitglied, welches das Minderheitenbegehren
initiiert, hat vorher eine Versicherung abzugeben, dass diese Daten ausschließlich für diesen
Zweck verwendet und nach der Verwendung vernichtet werden.

 

§ 6 Kommunikation per E-Mail

1. Für die Kommunikation per E-Mail richtet der Verein einen vereinseigenen E-Mail-Account
ein, der im Rahmen der vereinsinternen Kommunikation ausschließlich zu nutzen ist.
2. Beim Versand von E-Mails an eine Vielzahl von Personen, die nicht in einem ständigen
Kontakt per E-Mail untereinander stehen und/oder deren private E-Mail-Accounts verwendet
werden, sind die E-Mail-Adressen als „bcc“ zu versenden.


§ 7 Verpflichtung auf die Vertraulichkeit

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verein, die Umgang mit personenbezogenen Daten
haben (z.B. Mitglieder des Vorstands, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter,
Übungsleiterinnen und Übungsleiter), sind auf den vertraulichen Umgang mit
personenbezogenen Daten zu verpflichten.

 

§ 8 Datenschutzbeauftragter

Nach dem BDSG (§ 38) ist ein Datenschutzbeauftragter zu benennen, wenn in der Regel
mindestens 10 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener
Daten beschäftigt sind. Zurzeit ist das in unserem Verein nicht der Fall.

 

§ 9 Einrichtung und Unterhaltung von Internetauftritten

1. Der Verein unterhält zentrale Auftritte für den Gesamtverein. Die Einrichtung und
Unterhaltung von Auftritten im Internet obliegt dem Pressewart. Änderungen dürfen
ausschließlich durch den Ressortleiter Öffentlichkeitsarbeit, den Ressortleiter Allgemeine
Verwaltung und den Administrator vorgenommen werden.
2. Der Pressewart ist für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Zusammenhang
mit Online-Auftritten verantwortlich.
3. Abteilungen, Gruppen und Mannschaften bedürfen für die Einrichtung eigener
Internetauftritte (z.B. Homepage, Facebook, Twitter) der ausdrücklichen Genehmigung des
Pressewarts. Für den Betrieb eines Internetauftritts haben die Abteilungen, Gruppen und
Mannschaften Verantwortliche zu benennen, denen gegenüber der Pressewart
weisungsbefugt ist. Bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und Missachtung
von Weisungen des Pressewarts, kann der Vorstand nach § 26 BGB die Genehmigung für
den Betrieb eines Internetauftritts widerrufen. Die Entscheidung des Vorstands nach § 26
BGB ist unanfechtbar.

 

§ 10 Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und diese Ordnung

1. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins dürfen nur im Rahmen ihrer jeweiligen
Befugnisse Daten verarbeiten. Eine eigenmächtige Datenerhebung, -nutzung oder
-weitergabe untersagt.
2. Verstöße gegen allgemeine datenschutzrechtliche Vorgaben und insbesondere gegen
diese Datenschutzordnung können gemäß den Sanktionsmitteln, wie sie in der Satzung
vorgesehen sind, geahndet werden.

 

§ 11 Inkrafttreten

Diese Datenschutzordnung wurde durch den Gesamtvorstand des Vereins am 25.05.2018
beschlossen und tritt mit Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins in Kraft.

Beitrags- und Gebührenordnung des TuS Clausthal-Zellerfeld von 1849 e.V.

§ 1 Grundsatz

Die Beitrags- und Gebührenordnung regelt die Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen (§ 4 der Satzung) und Gebühren an den Verein. Sie ist kein Bestandteil der Satzung.

§ 2 Beschlüsse

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen (§ 4 der Satzung). Gebühren legt der Vorstand fest.

§ 3 Monatsbeiträge

01      Kinder bis 13 Jahre: 6,00 Euro

02      Kinder ab 14 bis 17 Jahre: 8,00 Euro

03      Schüler, Studenten, Azubis, Arbeitslose, Rentner/Pensionäre usw.: 8,00 Euro

04      Kinderkarte (bis 17 Jahre): 11,00 Euro

05      Familienkarte (Eltern und deren Kinder bis 17 Jahre): 20,00 Euro

06      Jubilare (ab 50. Jubiläum): 7,00 Euro

07      Erwachsene: 10,00 Euro

08      Ehrenmitglieder: frei

Der ermäßigte Beitrag Nr. 03 muss beantragt und mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden. Eine Ermäßigung ist möglich für Vollzeit-Schüler und Vollzeit–Studenten, Auszubildende, Arbeitslosengeld- und Hartz- IV-Empfänger, sowie Vollrentner und Pensionäre.

Änderungen der persönlichen Angaben sind schnellstmöglich mitzuteilen.

§ 4 Beitragszahlung

Der Beitrag ist im Voraus fällig, bei:

monatlicher Zahlung (Beginn der Mitgliedschaft bis 31.12.2011): am 1. des Momats

vierteljährlicher Zahlung: am 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. eines Jahres

halbjährlicher Zahlung: am 1.1. und 1.7. eines Jahres

jährlicher Zahlung: am 1.1. eines Jahres

Die Beitragszahlung erfolgt in der Regel durch Abbuchung per Bankeinzug. Gebühren, die durch Nichteinlösen des Bankeinzuges wegen fehlender Deckung, Nichtzahlung oder Widerspruchs entstehen, sind vom Mitglied zu tragen.

Für Rechnungszahler wird zur Abdeckung der Mehrkosten ein zusätzlicher Kostenbeitrag von 3,00 Euro erhoben.

Bei Mahnungen werden Mahngebühren von 3,00 Euro pro Mahnung erhoben.

Beitragskonto: Sparkasse Hildesheim Goslar Peine
IBAN: DE15 2595 0130 1800 0136 10
BIC  : NOLADE21HIK

 

§5 Gebühren

Sporthaus: 60,00 Euro pro Tag

Sportplatz: 20,00 je Stunde (inkl. Kabine)

Die einzelnen Abteilungen können für ihren Bereich zur Deckung evt. Mehrausgaben auf Beschluss der Abteilungsversammlung und nach Bestätigung durch den Vorstand gesonderte Abteilungsgebühren erheben. Sie sind den Mitgliedern bei Eintritt in die Abteilung bekannt zu geben.

Für zusätzliche Sportangebote (Kurse, Freizeiten usw.) gelten gesonderte Gebühren, die im Einzelnen festgelegt werden.

§ 6 Vereinsaustritt

Der Vereinsaustritt ist nur entsprechend § 6 der Satzung möglich.

Die Mitglieder- und Beitragsverwaltung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV).

Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatengesetz gespeichert.

Diese Ordnung wurde durch den Geschäftsführenden Vorstand genehmigt und gilt ab 01.07.2014.

Clausthal-Zellerfeld, 25.06.2014

gez. Hubert                                                                    gez. Bertram

1. Vorsitzende                                                                 Kassenwart

 

 

 

 

        

 

 

Am 1. September 1849 trafen in Clausthal - mit dem Bergmann Fritz Müller an der Spitze - junge Männer zusammen, die den "Männer-Turnverein Clausthal-Zellerfeld" aus der Taufe hoben. 1863 folgte der "Neue Männer-Turnverein Clausthal".

Die von jeher enge Verbindung von Turnern und Feuerwehr führte am 12. März 1864 sogar zur Gründung des "Turner-Rettungsverein zu Clausthal und Zellerfeld", dem Vorläufer der Clausthal-Zellerfelder Feuerwehr.

In den Jahren danach kam es zu den Gründungen des

  • "Männer-Turnverein Zellerfeld" am 7. Juli 1877,
  • "Turnverein Jahn Zellerfeld" 1905,
  • "Turnklub Clausthal" im Jahre 1908,
  • "Gymnasial-, Turn- und Sportverein" im Jahr 1909 durch Gymnasialschülern,
  • "Oberharzer Sportklub" als 7. Verein 1913 und nach dem 1. Weltkrieg
  • zuerst die "Sportvereinigung Clausthal-Zellerfeld",
  • 1930 dann der Fußball-Club Zellerfeld" sowie als 10. Verein (den Turner-Rettungsverein nicht mitgezählt)
  • der Fußballclub "FC Blau-Weiß Clausthal-Zellerfeld" im Jahre 1932.


Unter staatlichem Einfluss bekam das Sportleben ab 1933 eine mehr politische und wehrsportliche Zielsetzung. Die Zusammenführung zum Reichsbund für Leibeserziehungen bedeutete für die einzelnen Sportverbände und Vereine den Verlust ihrer Selbständigkeit. Aufgrund zentralisierender Maßnahmen kam es zu Zusammenschlüssen von Vereinen. Aus dem "Neuen Männer-Turnverein Clausthal" und der "Sportvereinigung Clausthal-Zellerfeld" wurde der "Sportverein 1863" und durch weitere Fusionen entstand die "Turn- und Sportgemeinde 1849 Clausthal-Zellerfeld" sowie als zweiter Verein der "Turn-Verein Zellerfeld 1877".

Nach dem 2. Weltkrieg lebte der auch in Clausthal-Zellerfeld am Boden liegende Sport wieder auf, indem die britische Besatzungsmacht schon im Jahre 1945 zwei Vereine in Clausthal-Zellerfeld genehmigte: die "Turn- und Sportgemeinde 1849 Clausthal-Zellerfeld (TSG)" sowie den "Turn- und Sportverein Zellerfeld 1877 (TSV)". Später folgte noch der "Fußball-Club Zellerfeld von 1930".

Seitdem gab es immer wieder Bestrebungen zur Konzentration der Vereine, vor allem im Fußballbereich. Nach mehreren vergeblichen Versuchen entstand 1986 eine Spielgemeinschaft aller Fußballjugendmannschaften der TSG Clausthal-Zellerfeld und des TSV Zellerfeld. Es dauerte aber noch weitere zwei Jahre bis die Fusionsbestrebungen mit Erfolg beendet werden konnten. Im Jahre 1988 unterzeichneten die Vorsitzenden von TSV Zellerfeld und TSG Clausthal-Zellerfeld eine Vereinbarung, die als Vorstufe die Zusammenlegung der beiden Fußballabteilungen und in einem zweiten Schritt den Zusammenschluss innerhalb eines Jahres zu einem Verein beinhaltete.

Am 5. Juli 1990 war es dann so weit. Nach vorbereitenden Abstimmungen in beiden Vereinen hoben auf einer gemeinsamen Mitgliederversammlung die 74 anwesenden Teilnehmer den "Turn- und Sportverein Clausthal-Zellerfeld von 1849 e.V." aus der Wiege.

Der Turn- und Sportverein Clausthal-Zellerfeld von 1849 e. V. verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO).
 

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sportes. Dies wird insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und der Ausübung aller einschlägigen Sportarten verwirklicht.
 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist parteipolitisch sowie konfessionell neutral.
 

Informationen zur Vereinsgeschichte finden Sie hier.
 

Die Satzung des Vereines finden Sie hier.

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen

Turn- und Sportverein Clausthal – Zellerfeld von 1849 e.V.

Sitz des Vereins ist Clausthal-Zellerfeld. Der Verein ist beim Amtsgericht Braunschweig unter der Vereinsregister Nummer 170 114 eingetragen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere durch die Schaffung und den Betrieb von Sportanlagen, durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie durch die Pflege des Liedguts und des Chorgesangs.

Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des      3. Abschnitts der Abgabenordnung ( „Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff AO).

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein ist politisch, rassistisch und konfessionell neutral.

§ 3

Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Aktives Mitglied kann jede an der Verwirklichung der Vereinsziele interessierte natürliche Person werden. Voraussetzung ist ein an den Vereinsvorstand gerichteter schriftlicher Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften eines/einer gesetzlichen Vertreter/in. Gegen eine Ablehnung des Vorstands, die keine Begründung bedarf, kann der/die Antragsteller/in die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig über den Aufnahmeantrag.

Passives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme aktiver Mitglieder entsprechend.

Für besondere Verdienste kann die Ehrenmitgliedschaft auf Antrag des geschäftsführenden Vorstands durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung an Vereinsmitglieder oder Gönner des Vereins verliehen werden.

Nach 50-jähriger Mitgliedschaft erfolgt die Ernennung zum Jubilar.

§ 4

Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder und Jubilare zahlen den jeweils von der Mitgliederversammlung beschlossen Beitrag.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Ihnen steht darüber hinaus das Recht auf ordnungsgemäße Benutzung aller dem Verein zur Verfügung stehenden Übungsplätze, Turnhallen und Geräte im Rahmen der festgesetzten Übungsstunden zu. Ausnahmen hiervon sind vor einer Nutzung mit dem Vorstand abzusprechen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann wegen eines schweren Verstoßes gegen die Vereinsinteressen oder wegen groben unsportlichen Verhaltens aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 7

Haftung des Vereins

Der Verein übernimmt gegenüber passiven Mitgliedern keinerlei Haftung für Unfälle oder Sachbeschädigungen, die bei der Ausübung von sportlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Nutzung der vereinseigenen Anlagen oder Geräte entstehen. Die Haftung des Vereins als Eigentümerin für den sicheren Zustand der Anlagen und Geräte bleibt gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches unberührt. Alle aktiven Mitglieder sind jedoch gegen Unfall versichert.

§ 8

   Gewinne und sonstige Vereinsmittel

Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

§ 9

Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres.

Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

§ 10

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

-   die Mitgliederversammlung

-   der Gesamtvorstand

-   der Geschäftsführende Vorstand

§ 11

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich und zwar innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres statt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von acht Tagen durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand fest.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

a)    Entgegennahme der Berichte des Vorstands

b)    Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen

c)    Entlastung und Wahl des Vorstands

d)    Bestätigung der Fachwarte/Fachwartinnen

e)    Wahl der Kassenprüfer/innen  

f)     Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit

g)    Genehmigung des Haushaltsvoranschlags

h)    Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen

i)     Ernennung von Ehrenmitgliedern

j)     Entscheidung über die Neugründung oder Auflösung von Abteilungen und deren Leitung

k)    Beschlussfassung über Anträge

l)     Beschlussfassung über Satzungsänderungen

m)   Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 12

Durchführung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden geleitet. Sind diese verhindert, so wird der/die Vorsitzende für die betreffende Versammlung aus der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

Die Art der Abstimmung, schriftlich oder per Akklamation, bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin den Ausschlag.  Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Diese vorbezeichnete Bestimmung gilt nicht bei Beschlüssen zur Auflösung, Satzungs- und/oder Zweckänderung des Vereins. Die Ausführungsbestimmungen hierzu sind in § 21 dieser Satzung geregelt.

Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim geschäfts-führenden Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließen die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit darüber, ob diese Anträge auch in der einberufenen Versammlung behandelt werden sollen oder ob sie auf die Tagesordnung einer neu einzuberufenden Versammlung zu setzen sind.

§ 13

Gesamtvorstand

Zum Gesamtvorstand gehören

-   die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands

-   der/die Oberturnwart/in

-   der/die Frauenwart/in

-   der/die Jugendwart/in

-   der/die Protokollführer/in

-   der/die Sozialwart/in

-   der/die Fachwarte/Fachwartinnen

-   die vom geschäftsführenden Vorstand mit Sonderaufgaben betrauten Vereinsmitglieder

Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sowie die Behandlung aller wichtigen Vereinsangelegenheiten.

Der Gesamtvorstand tagt mindestens einmal jährlich, jedoch immer dann, wenn der geschäftsführende Vorstand oder die einfache Mehrheit der Mitglieder des Gesamtvorstandes dies fordern.

§ 14

Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB besteht aus

-   dem/der 1. Vorsitzenden

-   dem/der 2. Vorsitzenden

-   dem/der 3. Vorsitzenden

-   dem/der Kassenwart/in

-   dem/der Sportwart/in

Der/die Geschäftsstellenleiter/in gehört dem geschäftsführenden Vorstand mit beratender Stimme an.

Die Vereinigung mehrer Ämter in einer Person innerhalb des geschäftsführenden Vorstands ist nicht zu-lässig.

Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den 1. Vorsitzende/n allein oder durch die/den 2. und 3. Vorsitzende/n gemeinsam vertreten.

Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands werden von dem/der 1. Vorsitzenden oder von dem/der

2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die

2. Vorsitzende anwesend sind.

Die Sitzung des geschäftsführenden Vorstands leitet der/die 1. Vorsitzende, bei dessen/deren Abwesenheit der/die 2. Vorsitzende.

Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die des/der 2. Vorsitzenden. Der geschäftsführende Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen. Er ist weiterhin berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen und verbindliche Ordnungen zu erlassen.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

Über seine Tätigkeit hat der geschäftsführende Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen insbesondere

-   die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Gesamtvorstandes 

-   die Erstellung des Haushaltsvoranschlags sowie des Jahres- und Kassenberichtes

-   die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern

-   die Einberufung der Mitgliederversammlungen

§ 15

Amtsdauer des Vorstands

Die Mitglieder des Gesamtvorstands und des geschäftsführenden Vorstands werden auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt  Sie bleiben bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Von dieser Regelung ausgenommen sind die Fachwarte/Fachwartinnen. Für diese gelten die Bestimmungen der § 11 Buchstabe b und § 16 Abs. 3 dieser Satzung.

Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstands oder des geschäftsführenden Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der geschäftsführende Vorstand aus den Reihen der Vereinsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen.

Die mehrmalige Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig.

§ 16

Abteilungen

Der Verein gliedert sich in Abteilungen. Neugründungen von Abteilungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Jede Abteilung wird durch einen/eine Fachwart/Fachwartin geführt.

Der/die Fachwarte/Fachwartinnen werden jährlich durch die Abteilungsversammlungen gewählt und durch die Mitgliedsversammlung bestätigt.

Der/die Fachwart/Fachwartin nimmt die Rechte des geschäftsführenden Vorstands in der Abteilung wahr und ist gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins verantwortlich.

Die Abteilungen sind berechtigt, weitere Personen in die Abteilungsarbeit einzubinden.

§ 17

Wahlen

Die Wahl des/der 1. Vorsitzenden wird von dem ältesten anwesenden Mitglied geleitet. Die Leitung aller anderen in der Versammlung noch durchzuführenden Wahlen obliegt dem/der gewählten 1. Vorsitzenden. Ist der/die 1. Vorsitzende nicht anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einen/eine Leiter/in für die noch anstehenden Wahlen.

Für die Wahlen gilt folgendes: Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat kein/e Kandidat/in mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, findet zwischen den beiden Kandidaten/Kandidatinnen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige/diejenige, der/die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das Los.

Jedes Mitglied kann auch in seiner Abwesenheit für ein Amt gewählt werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das zur Wahl vorgeschlagene Mitglied vor Beginn der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand eine schriftliche Erklärung des Inhalts abgegeben hat, das Amt im Falle seiner Wahl anzunehmen.

§ 18

Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwartin / des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 19

Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert,

wenn der geschäftsführende Vorstand es beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen und Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Ansonsten gelten für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung die in § 12 dieser Satzung genannten Bestimmungen entsprechend.

§ 20

Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstands ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten:

Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin und des Protokollführers/der Protokollführerin, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. 

§ 21

Auflösung, Satzungs- und Zweckänderung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn in zwei Mitgliederversammlungen der gestellte Antrag auf Auflösung jeweils mit einfacher Mehrheit und in einer dritten Mitgliederversammlung mit einer vierfünftel Mehrheit angenommen wird.

Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen und in der Einladung mit-geteilt worden sind.

Zur Änderung der Satzung und/oder des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Beschlüsse über die Auflösung oder über eine Zweckänderung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Vereinszwecks fällt das Vereinsvermögen an die Bergstadt Clausthal-Zellerfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und/oder sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 22

Schlussvorschriften

Soweit diese Satzung keine Bestimmungen trifft, gelten ergänzend die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Satzungsbestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist so auszulegen oder zu ergänzen, dass der mit ihr beabsichtigte Zweck erreicht wird. Gleiches gilt für den Fall, dass diese Satzung eine Regelungslücke enthalten sollte. Hilfsweise gilt Absatz 1.

§ 23

Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am  11.März 2010 beschlossen worden und tritt mit diesem Tag in Kraft.

 

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