TuS Clausthal-Zellerfeld

seit 1849

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen

Turn- und Sportverein Clausthal – Zellerfeld von 1849 e.V.

Sitz des Vereins ist Clausthal-Zellerfeld. Der Verein ist beim Amtsgericht Braunschweig unter der Vereinsregister Nummer 170 114 eingetragen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere durch die Schaffung und den Betrieb von Sportanlagen, durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie durch die Pflege des Liedguts und des Chorgesangs.

Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des      3. Abschnitts der Abgabenordnung ( „Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff AO).

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein ist politisch, rassistisch und konfessionell neutral.

§ 3

Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Aktives Mitglied kann jede an der Verwirklichung der Vereinsziele interessierte natürliche Person werden. Voraussetzung ist ein an den Vereinsvorstand gerichteter schriftlicher Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften eines/einer gesetzlichen Vertreter/in. Gegen eine Ablehnung des Vorstands, die keine Begründung bedarf, kann der/die Antragsteller/in die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig über den Aufnahmeantrag.

Passives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme aktiver Mitglieder entsprechend.

Für besondere Verdienste kann die Ehrenmitgliedschaft auf Antrag des geschäftsführenden Vorstands durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung an Vereinsmitglieder oder Gönner des Vereins verliehen werden.

Nach 50-jähriger Mitgliedschaft erfolgt die Ernennung zum Jubilar.

§ 4

Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder und Jubilare zahlen den jeweils von der Mitgliederversammlung beschlossen Beitrag.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Ihnen steht darüber hinaus das Recht auf ordnungsgemäße Benutzung aller dem Verein zur Verfügung stehenden Übungsplätze, Turnhallen und Geräte im Rahmen der festgesetzten Übungsstunden zu. Ausnahmen hiervon sind vor einer Nutzung mit dem Vorstand abzusprechen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann wegen eines schweren Verstoßes gegen die Vereinsinteressen oder wegen groben unsportlichen Verhaltens aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 7

Haftung des Vereins

Der Verein übernimmt gegenüber passiven Mitgliedern keinerlei Haftung für Unfälle oder Sachbeschädigungen, die bei der Ausübung von sportlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Nutzung der vereinseigenen Anlagen oder Geräte entstehen. Die Haftung des Vereins als Eigentümerin für den sicheren Zustand der Anlagen und Geräte bleibt gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches unberührt. Alle aktiven Mitglieder sind jedoch gegen Unfall versichert.

§ 8

   Gewinne und sonstige Vereinsmittel

Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

§ 9

Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres.

Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

§ 10

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

-   die Mitgliederversammlung

-   der Gesamtvorstand

-   der Geschäftsführende Vorstand

§ 11

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich und zwar innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres statt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von acht Tagen durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand fest.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

a)    Entgegennahme der Berichte des Vorstands

b)    Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen

c)    Entlastung und Wahl des Vorstands

d)    Bestätigung der Fachwarte/Fachwartinnen

e)    Wahl der Kassenprüfer/innen  

f)     Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit

g)    Genehmigung des Haushaltsvoranschlags

h)    Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen

i)     Ernennung von Ehrenmitgliedern

j)     Entscheidung über die Neugründung oder Auflösung von Abteilungen und deren Leitung

k)    Beschlussfassung über Anträge

l)     Beschlussfassung über Satzungsänderungen

m)   Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 12

Durchführung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden geleitet. Sind diese verhindert, so wird der/die Vorsitzende für die betreffende Versammlung aus der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

Die Art der Abstimmung, schriftlich oder per Akklamation, bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin den Ausschlag.  Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Diese vorbezeichnete Bestimmung gilt nicht bei Beschlüssen zur Auflösung, Satzungs- und/oder Zweckänderung des Vereins. Die Ausführungsbestimmungen hierzu sind in § 21 dieser Satzung geregelt.

Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim geschäfts-führenden Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließen die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit darüber, ob diese Anträge auch in der einberufenen Versammlung behandelt werden sollen oder ob sie auf die Tagesordnung einer neu einzuberufenden Versammlung zu setzen sind.

§ 13

Gesamtvorstand

Zum Gesamtvorstand gehören

-   die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands

-   der/die Oberturnwart/in

-   der/die Frauenwart/in

-   der/die Jugendwart/in

-   der/die Protokollführer/in

-   der/die Sozialwart/in

-   der/die Fachwarte/Fachwartinnen

-   die vom geschäftsführenden Vorstand mit Sonderaufgaben betrauten Vereinsmitglieder

Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sowie die Behandlung aller wichtigen Vereinsangelegenheiten.

Der Gesamtvorstand tagt mindestens einmal jährlich, jedoch immer dann, wenn der geschäftsführende Vorstand oder die einfache Mehrheit der Mitglieder des Gesamtvorstandes dies fordern.

§ 14

Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB besteht aus

-   dem/der 1. Vorsitzenden

-   dem/der 2. Vorsitzenden

-   dem/der 3. Vorsitzenden

-   dem/der Kassenwart/in

-   dem/der Sportwart/in

Der/die Geschäftsstellenleiter/in gehört dem geschäftsführenden Vorstand mit beratender Stimme an.

Die Vereinigung mehrer Ämter in einer Person innerhalb des geschäftsführenden Vorstands ist nicht zu-lässig.

Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den 1. Vorsitzende/n allein oder durch die/den 2. und 3. Vorsitzende/n gemeinsam vertreten.

Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands werden von dem/der 1. Vorsitzenden oder von dem/der

2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die

2. Vorsitzende anwesend sind.

Die Sitzung des geschäftsführenden Vorstands leitet der/die 1. Vorsitzende, bei dessen/deren Abwesenheit der/die 2. Vorsitzende.

Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die des/der 2. Vorsitzenden. Der geschäftsführende Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen. Er ist weiterhin berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen und verbindliche Ordnungen zu erlassen.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

Über seine Tätigkeit hat der geschäftsführende Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen insbesondere

-   die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Gesamtvorstandes 

-   die Erstellung des Haushaltsvoranschlags sowie des Jahres- und Kassenberichtes

-   die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern

-   die Einberufung der Mitgliederversammlungen

§ 15

Amtsdauer des Vorstands

Die Mitglieder des Gesamtvorstands und des geschäftsführenden Vorstands werden auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt  Sie bleiben bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Von dieser Regelung ausgenommen sind die Fachwarte/Fachwartinnen. Für diese gelten die Bestimmungen der § 11 Buchstabe b und § 16 Abs. 3 dieser Satzung.

Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstands oder des geschäftsführenden Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der geschäftsführende Vorstand aus den Reihen der Vereinsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen.

Die mehrmalige Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig.

§ 16

Abteilungen

Der Verein gliedert sich in Abteilungen. Neugründungen von Abteilungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Jede Abteilung wird durch einen/eine Fachwart/Fachwartin geführt.

Der/die Fachwarte/Fachwartinnen werden jährlich durch die Abteilungsversammlungen gewählt und durch die Mitgliedsversammlung bestätigt.

Der/die Fachwart/Fachwartin nimmt die Rechte des geschäftsführenden Vorstands in der Abteilung wahr und ist gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins verantwortlich.

Die Abteilungen sind berechtigt, weitere Personen in die Abteilungsarbeit einzubinden.

§ 17

Wahlen

Die Wahl des/der 1. Vorsitzenden wird von dem ältesten anwesenden Mitglied geleitet. Die Leitung aller anderen in der Versammlung noch durchzuführenden Wahlen obliegt dem/der gewählten 1. Vorsitzenden. Ist der/die 1. Vorsitzende nicht anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einen/eine Leiter/in für die noch anstehenden Wahlen.

Für die Wahlen gilt folgendes: Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat kein/e Kandidat/in mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, findet zwischen den beiden Kandidaten/Kandidatinnen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige/diejenige, der/die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das Los.

Jedes Mitglied kann auch in seiner Abwesenheit für ein Amt gewählt werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das zur Wahl vorgeschlagene Mitglied vor Beginn der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand eine schriftliche Erklärung des Inhalts abgegeben hat, das Amt im Falle seiner Wahl anzunehmen.

§ 18

Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwartin / des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 19

Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert,

wenn der geschäftsführende Vorstand es beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen und Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Ansonsten gelten für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung die in § 12 dieser Satzung genannten Bestimmungen entsprechend.

§ 20

Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstands ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten:

Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin und des Protokollführers/der Protokollführerin, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. 

§ 21

Auflösung, Satzungs- und Zweckänderung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn in zwei Mitgliederversammlungen der gestellte Antrag auf Auflösung jeweils mit einfacher Mehrheit und in einer dritten Mitgliederversammlung mit einer vierfünftel Mehrheit angenommen wird.

Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen und in der Einladung mit-geteilt worden sind.

Zur Änderung der Satzung und/oder des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Beschlüsse über die Auflösung oder über eine Zweckänderung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Vereinszwecks fällt das Vereinsvermögen an die Bergstadt Clausthal-Zellerfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und/oder sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 22

Schlussvorschriften

Soweit diese Satzung keine Bestimmungen trifft, gelten ergänzend die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Satzungsbestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist so auszulegen oder zu ergänzen, dass der mit ihr beabsichtigte Zweck erreicht wird. Gleiches gilt für den Fall, dass diese Satzung eine Regelungslücke enthalten sollte. Hilfsweise gilt Absatz 1.

§ 23

Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am  11.März 2010 beschlossen worden und tritt mit diesem Tag in Kraft.

 

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